Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma 

Mietpark-KL UG


Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Die Bestellung bzw. Reservierung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, durch Aushändigung des Mietgegenstandes oder durch Beginn mit den Leistungen erklärt werden.

3. Der Kunde kann seine Rechte aus einem Vertragsverhältnis mit uns nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtreten.

Vergütung

1. Die angebotenen Preise sind bindend. Die Preisangaben verstehen sich jeweils inkl. gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Die angegebenen Preise gelten nur für den aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang und verstehen sich als Abholpreise ab Lager Landshut. Anlieferung, Auf- und Abbau sowie Abholung und Reinigung des Mietgegenstandes werden ggf. gesondert berechnet.

3. Der Mietzins ist bei Abholung bzw. Lieferung im Voraus und in bar zu entrichten.

4. Wir sind dazu berechtigt, bei der Abholung bzw. Lieferung eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Tritt der Kunde – ohne dass dies von uns zu vertreten wäre – von dem Vertrag zurück, berechnen wir für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten sowie für den entgangenen Gewinn Schadenspauschalen wie folgt:


- Bei Rücktritt bis 10 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietzinses,

- bei Rücktritt später als 10 Tage nach dem vereinbarten Mietbeginn: 75 % des vereinbarten Mietzinses.

Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Das Wetterrisiko trägt der Mieter.

7. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns schriftlich anerkannt wurden.

Mietzeitraum, Verzug

1. Beginn und Ende der Mietzeit richten sich nach den im Mietvertrag bzw. Lieferschein angegebenen Daten.

2. Kommt der Kunde mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, hat er die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Insbesondere hat der Kunde jeden angefangenen Zusatztag (über den vereinbarten Rückgabetag hinaus) mit einem Betrag in Höhe des täglichen Mietpreises zu vergüten. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Abnahme und Rückgabe der Mietsache

1. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Übergabe und Rückgabe der Mietsache zu den angegebenen Geschäftszeiten im Lager Landshut.

2. Der Mieter hat bei der Übergabe die Mietsache auf Freiheit von offensichtlichen Mängeln und Vollständigkeit des Zubehörs zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich bei der Übernahme bzw. der Entdeckung des Mangels gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

3. Mit der rügelosen Übernahme der Mietsache anerkennt der Mieter, dass sich diese samt Zubehör in vollständigem, sauberem, funktionstüchtigem und betriebssicherem Zustand befindet.

4. Der Mieter hat die Mietsache in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. Bei Rückgabe der Mietsache in nicht sauberem Zustand werden dem Mieter die Kosten für die Durchführung der Reinigung gesondert berechnet.

Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Witterung, Diebstahl, unsachgemäßer Behandlung und Verschmutzung zu schützen.

2. Der Mieter haftet für durch ihn oder Dritte, soweit dem Mieter deren Verhalten nach dem Gesetz zurechenbar ist, fahrlässig oder vorsätzlich verursachte oder mitverursachte Schäden sowie den Verlust der Mietsache. Er hat in einem solchen Fall dem Vermieter auch die Schadensnebenkosten wie Kosten für Rechtsverfolgung, Mietausfall und Wertminderung zu ersetzen.

3. Der Mieter hat dem Vermieter alle während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen.

4. Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, die Mietsache selbst oder mit Hilfe von Dritten zu öffnen oder zu reparieren.

5. Der Mieter hat alle für den Betrieb der Mietsache geltenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu beachten sowie ggf. erforderliche Erlaubnisse auf eigene Kosten einzuholen.

6. Der Mieter hat die Einhaltung der Benutzungs- und Sicherheitsbestimmungen für die Aufstellung und den Betrieb der Mietsache zu gewährleisten.

7. Für den Betrieb der Mietsache ist ein Stromanschluss (230 V / 16 A) mit Fehlerstromschutzeinrichtung in maximal 20m Entfernung zum geplanten Aufstellungsort der Mietsache erforderlich, welchen der Mieter auf eigene Kosten stellt.

8. Wenn durch den Vermieter auch der Auf- und Abbau der Mietsache geschuldet ist, stellt der Mieter geeignetes Hilfspersonal zur Verfügung und gewährleistet eine ungehinderte Zufahrt zum Aufstellungsort mit einem Kleintransporter.

9. Soweit durch den Vermieter nicht auch die Beaufsichtigung der Benutzung der Mietsache geschuldet ist, stellt der Mieter den Vermieter von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Benutzung der Mietsache ergeben frei. Der Vermieter empfiehlt dringend, dieses Risiko durch Abschluss einer entsprechenden Unfall- und Haftpflichtversicherung abzusichern.

10. Soweit der Vermieter auch die Beaufsichtigung der Benutzung der Mietsache schuldet, bleibt dem Aufsichtspersonal vorbehalten, Personen, die gegen die Sicherheitsregeln verstoßen oder durch ihr Verhalten ein Sicherheitsrisiko für andere darstellen, von der Benutzung der Mietsache auszuschließen. In diesem Fall und bei drohender Gefahr kann die Mietsache zeitweilig oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden.

Untervermietung


Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe der Mietsache an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

Gewährleistung

1. Hat die Mietsache bei Übergabe einen Mangel oder tritt ein solcher nach Übergabe auf, bemüht sich der Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung.

2. Die Verpflichtung des Mieters zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses bleibt hiervon unberührt.

Haftungsbeschränkungen

1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden


a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde, oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

2. Haften wir gemäß Ziff. 1. (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.

3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

4. In den Fällen der Ziff. 2. und 3. hafteten wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 1. bis 4. gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Landshut. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind dazu berechtigt den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Zu diesen Vertragsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch die Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Benutzungs- und Sicherheitsbestimmungen

1. Änderungen an den Geräten sowie das Anbringen von Beschriftungen, Schildern oder Aufklebern sind nicht gestattet.

2. Ein Aufstellen der Hüpfburg ist nur auf einem ebenen, sauberen Untergrund zulässig.

3. Beim Aufstellen der Hüpfburg ist zu beachten, dass zusätzlich zur Grundfläche der Hüpfburg an allen Seiten ein Sicherheitsabstand von 2 Metern einzuhalten ist.

4. Die Hüpfburg ist mit den mitgelieferten Bodenankern und/oder Seilen so zu befestigen dass ein Verschieben durch Wind oder Benutzung ausgeschlossen ist.

5. Das Gebläse ist so aufzustellen, dass ein Ansaugen von Laub oder sonstigen Gegenständen ausgeschlossen ist.

6. Die Hüpfburg darf erst zur Benutzung freigegeben werden, wenn alle Hohlkörper voll aufgeblasen sind.

7. Während des Betriebes der Hüpfburg hat stets mindestens eine geeignete, erwachsene Aufsichtsperson anwesend zu sein. Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind durch den Mieter mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.

8. Ein Betreten der Hüpfburgen ist nur ohne Schuhe gestattet.

9. Bevor Sie das Gebläse abschalten, vergewissern Sie sich, dass alle Kinder die Hüpfburg verlassen haben, da sonst ein Durchhüpfen zum Boden und somit eine Verletzungsgefahr gegeben ist.